Auch so kann’s gehen – ein Griff, ganz, ganz tief in’s Klo

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    ...... es waren einmal zwei, die wollten sich einen "neuen Franzosen" kaufen, suchten nach einem 207erSW, fanden etwas ganz anderes und erlebten eine italienische Odyssee:

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    TAG 1:
    Angebot in mobile.de – Spontane Begeisterung; wunderschöner 147er, grad ein Jahr alt – mit Restherstellergarantie, nach Unfall instandgesetzt, weiß-schwarz, Volleder und, und, und zu attraktivem Preis

    TAG 2:
    Besichtigung – immer noch Begeisterung !!!; Anzahlung, Vereinbarung über Inzahlungnahme des Altfahrzeugs, über Anfertigung eines TÜV-Gebrauchtwagenchecks sowie einer Achsvermessung zur Übergabe des Fahrzeugs. Vereinbarung über Behebung eines noch bestehenden Frontschürzenschadens

    TAG 12:
    Kaufvertrag, Übergabe des Kfz, Übergabe des TÜV-Gebrauchtwagenchecks. Der Verkäufer erklärt:, die erkannten Mängel aus dem Gebrauchtwagencheck seien behoben. Übergabe des Achsvermessungsprotokolls (darin enthaltene einzelne Abweichungen von den Sollwerten wurden in Beisein des Verkäufers von der ausführenden Werkstatt erläutert. Es wurde erklärt, dass die Werte wegen nicht möglicher Einstelloption der Alfa-Hinterachse nicht korrigierbar und darüber hinaus für den Fahrbetrieb unproblematisch seien.)

    TAG 15:
    Vorführung des Fahrzeugs beim bewährten Haus-und Hof Reifenhändler zu meinen Lasten. Ergebnis: Vorherige Aussage ist Humbug, der Reifen hinten links hält so höchstens 1000km. Nach Korrektur durch diesen Betrieb ist die Achsgeometriezulässig eingestellt, da die HA des Alfa entgegen der vorherigen Fachwerkstattaussage sehr wohl einstellbar ist.

    TAG 16:
    Vorführung des Fahrzeugs in einer Werkstatt meines Vertrauens zur Durchführung eines garantieerhaltenden Ölwechsels. Bei einer überschlägigen Überprüfung des Fahrzeuges begann das eigentliche Drama. Es stellten sich bereits eine Vielzahl über die Ergebnisse des Gebrauchtwagenchecks hinausgehende Mängel heraus:
     gerissene/geplatzte Schweißnaht an der Verbindung zwischen linkem Längsträger und Federbeindom im hinterern Bereich des inneren Federbeindomes
     gebrochene untere Halterung des Luftfilterkastens - notdürftig mit Kabelbindern fixiert;
     Deformation der unteren Haltekonsole zur Aufnahme des Luftfilterkastens
     ca. 10 cm großes Loch im Luftfilterkasten
     durch Deformation um ca 25mm aus der Sollage verschobene Befestigung des linken Kotflügels am linken Längsträger
     Anbringung diverser Langlöcher, um die betroffenen Fahrzeugkomponenten überhaupt miteinander verbinden zu können.;
     Fehlen diverser Befestigungsschrauben des Kunststofffahrzeugunterbodens und der Stoßstange;
     Fehlen des fahrerseitigen Spritzwasserschutzes zwischen Radlauf und Motorinnenraum.
     Teilweise aus der Sollage verschobene Position einzelner Nebenaggregate. (z.B. Ladeluftschlauch scheuert an der Demontageöse – untere Getriebehalterung – wird von der Werkstatt sofort durch Demontage der Öse und Abpolsterung beseitigt, um weitere Schäden abzuwenden).
     Zahlreiche Schleif- und Scheuerspuren am Fahrzeugunterboden (Werden von der Werkstatt mit Korrosionsschutz versehen, um weiteren Schaden abzuwenden)

    TAG 17:
    Verkäuferseitige Instandsetzung der gerissenen/geplatzten Schweißnaht an der Verbindung zwischen linkem Längsträger und Federbeindom durch schweißen (ohne Nachweis der fachlich korrekten Durchführung, jedoch fotodokumentiert. Noch am gleichen Tage nach der Reparatur wurde von mir festgestellt:
    - Nach Entfernen der Fahrzeugdichtmasse im Bereich des linken Längsträgers am Federbeindom: Dieser ist um mindestens entlang der halben Falzkante mit nur noch einem zum Teil vorhandenen Schweißpunkt befestigt, was vorher durch aufgebrachte Dichtmasse nicht erkennbar war und vermutlich erhebliche Auswirkung auf die Festigkeit des Vorderfahrzeugs hat.
    Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer mit der Bitte gegen Rückerstattung des Kaufpreises in gegenseitigem Einvernehmen vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Verkäufer erbittet sich Bedenkzeit bis zum nächsten Tag

    TAG 18:
    Neuerliche Vorführung des Kfz in der Fachwerkstatt Es wurde weiterhin festgestellt:
     Teildeformation der Starterbatteriebefestigungsplatte,
     Beschädigung des fahrerseitigen Lüftungsgitters oberhalb der Motorhaube.
     Riß an einem Befestigungspunkt des offenbar ausgetauschten Kotflügels (vermutlich entstanden, da der Kotflügel mit Kraft in die Position der verbogenen Befestigungspunkte gedrückt werden musste).
    Insgesamt kommt die Werkstatt zu dem Ergebnis, dass die durch den Unfall hervorgerufenen Beschädigungen in weiten Bereichen unfachmännisch, vielfach gar nicht oder unvollständig beseitigt wurden und das Fahrzeug den Anschein erweckt, im wesentlichen möglicherweise für ein optisch ansprechendes Erscheinen aufgearbeitet worden zu sein. Auch nach einer weiteren überschlägigen Besichtigung des Fahrzeugs bei einer weiteren Fachwerkstatt meines Vertrauens, ebenfalls am TAG 15 kommt diese zu dem Ergebnis, dass die erkennbar ausgeführten Arbeiten definitiv unfachmännisch seien.

    TAG 19:
    Gespräch zwischen meiner Frau, mir und dem Verkäufer. Dieser erklärt, dass er alle Verpflichtungen eines Händlers erfüllt habe und ich schließlich einen Unfallwagen mit unfachmännischer Reparatur gekauft habe. In unserer Erwiderung weisen wir darauf hin, dass sich die unfachmännische Reparatur lediglich auf die vom TÜV-im Rahmen des Gebrauchtwagenchecks erkannten wenigen Mängel erstreckt, wir keine Diskussion darüber führen werden, warum der TÜV nicht alle Mängel gefunden hat und im weiteren auch keine Diskussion über vertragsjuristische Auslegung des Kaufvertrages führen werden.
    Der Verkäufer bietet an, 10% des Kaufpreises zurückzuerstatten, was wir ablehnen und mit der Beschreitung des Rechtsweges sowie der Einschaltung eines Gutachters drohen. Der Verkäufer ist der Überzeugung, ein einwandfreies Fahrzeug verkauft. Wir bestehen aber weiterhin darauf, dass das Fahrzeug mindestens unfachmännisch instand gesetzt und u. U. sogar nicht verkehrstüchtig ist. Wir weisen hin auf die Rückseite des TÜV-Gebrauchtwagenchecks, wonach Reparaturen am Fahrzeugrahmen grundsätzlich gem. Herstellervorgaben auszuführen sind und dies im Zweifel vom (professionellen) Verkäufer auch nachgewiesen werden muß. Dieser streitet auch ab, dass die weitere Gewähr der Herstellergarantie mit der Qualität der Behebung eines in der Garantiezeit aufgetretenen Unfallschadens in Zusammenhang steht. Überhaupt scheint diesem nicht bewusst zu sein, dass er als Kfz-Händler die Gewähr für die ordnungsgemäße und vollständige Behebung des Unfallschadens zu tragen hat.
    Wir übergeben dem Verkäufer die von uns vorbereitete Fristsetzung für die Nachbesserung der bislang aufgetretenen und im Zusammenhang mit dem Unfallschaden stehenden unentdeckten Mängel.
    Wir erläutern nochmals unsere Position, dass wir als Vielfahrer ein verlässliches und insbesondere sicheres Fahrzeug benötigen und inzwischen das Vertrauen in das Fahrzeug verloren haben. Immer neue Mängel treten zutage, die sich auch auf sicherheitsrelevante Baugruppen wie Fahrzeugrahmen und Radaufhängung beziehen. Der Verkäufer bestätigt den Erhalt der Fristsetzung für die Nachbesserung der bislang aufgetretenen und im Zusammenhang mit dem Unfallschaden stehenden unentdeckten Mängel.
    Der Verkäufer erklärt, dass er im Falle einer Fahrzeugrücknahme ja nicht nur den Wertverlust durch einen nunmehr zusätzlichen Vorbesitzer tragen müsse, sondern zusätzlich noch ca. 2.000,--EU, die für eine Instandsetzung notwendig wären. (HINWEIS: Meine Vertragswerkstatt geht für eine Vollinstandsetzung – Austausch des Längsträgers von Kosten in Höhe von 8.000,-- EU und für eine Teilinstandsetzung unter Beibehaltung des beschädigten Längsträgers von Kosten in Höhe von 3.000,-- - 4.000,-- EU aus, wobei in diesem Falle nicht die Unfallsicherheit von Variante 1 erzielt werden könne und die tatsächlichen Kosten auch erst nach Teildemotage des Vorderwagens abschätzbar seien und diese auch deutlich über der genannten Summe liegen können, da in eingebautem Zustand die tatsächliche Schwere der Beschädigungen nicht abschätzbar seien.)
    Der Verkäufer räumt schließlich ein, bis TAG 23 zu entscheiden, ob er das Fahrzeug zurücknimmt, oder dessen Instandsetzung in meinem Beisein in einem ihm bekannten Karosseriefachbetrieb zu beauftragen.
    Bislang hatte der Verkäufer angegeben, dass es sich um ein Fahrzeug aus Familienbesitz handele und nach einem Unfall aufgrund von Winterglätte und nicht vorhandener Kaskoversicherung auch kein Gutachten, Versicherungsdokumentation o.Ä. vorlägen. Auf unseren Hinweis, dass das Fahrzeug evtl. sogar verkehrsuntüchtig sei, entgegnete er, er habe doch selbst für das Fahrzeug TÜV bekommen. Zum Gesprächsende gestand der Verkäufer zu, dass er den Schaden ohne Rechnung habe instandsetzen lassen und man Ihn selbst in der betroffenen Werkstatt wohl „verarscht“ habe.
    Vertagung der weiteren Verhandlung auf TAG 23
    Zwischenzeitlich neu entdeckte Mängelpunkte:
     Unfachmännisch rückgebogener, im Vergleich zur Beifahrerseite zu kurzer und nur knapp geschweißter Halter des fahrerseitigen Kotflügels.
     Nur 2 von 3 Befestigungen des Kühlergrills montiert (Mutter fehlt)
     Riß in der oberen Kunststoffmotorabdeckung
     Getauschte Schraube am fahrerseitigen Querlenker (S. TÜV-Gebrauchtwagencheck) weist im Gegensatz zur Beifahrerseite keine U-Scheiben auf.
     Ungleichmäßige und ungleichmäßiger Verlauf der Spaltmaße am Vorderwagen
     Überstand der Motorhaube nach Vorn zu groß und von Beifahrer- zur Fahrerseite größer werdend (vermutlich aufgrund zu weit nach hinten positionierter Stoßstange / Frontschürze in Folge der Deformationen durch den Unfall.)
     Anschlußfugen neu montierter bzw. ausgetauschter Karosserieteile (z. B. Kotflügel a.d. Fahrerseite zum fahrerseitigen Holm) nicht versiegelt und lackiert.
     Obere Scharnieraufnahme der Fahrertüre im Türblatt gebrochen.

    TAG 24:
    Der Verkäufer unterrichtet mich fernmündlich, dass er eine Entscheidung getroffen habe und uns ein Schreiben zukommen lässt, in dem er mitteilt, welche Schäden er beheben möchte bzw. unter welchen Konditionen er das Fahrzeug zurücknehmen möchte. Ich vereinbare, das Schreiben abzuwarten und mich wieder bei Ihm zu melden.
    Noch am gleichen Tage erreicht uns ein Schreiben seiner Anwaltskanzlei, was aus unserer Sicht in allen Punkten inakzeptabel ist. Stellt es doch dar, uns sei das Fahrzeug als unfachmännisch reparierter Unfallwagen verkauft worden und somit der Händler von den Nachbesserungspflichten entbunden. Ohne Anerkennung einer Schuld aber bietet der Anwalt die Behebung einer Teilmenge der von mir in der Fristsetzung aufgeführten Mängel an, die aber noch nicht einmal die unter laienhafter Betrachtung sicherheitlich bedenklichen Punkte umfassen. Alternativ wird ebenso die Rücknahme des Fahrzeugs unter Abzug von 10% der Kaufsumme angeboten, was ebenfalls für uns inakzeptabel ist.
    In einem weiteren Telefonat mit dem Verkäufer am gleichen Tag teile ich Ihm mit, dass ich über ein anwaltliches Schreiben sehr erstaunt sei und dass aus unserer Sicht der Inhalt vollkommen unzureichend ist. Der Verkäufer entgegnet, ich solle das Schreiben nicht als ein Schreiben des ihn vertretenden Anwalts verstehen und die Punkte hätten so auch nicht in dem Schreiben niedergelegt werden sollen. Er bietet an, mit dem Anwalt erneut zu sprechen und die Punkte klarzustellen.
    Nochmals versuche ich Ihm zu erklären, dass wir das Vertrauen in das Fahrzeug verloren haben, über dies grundsätzliche Zweifel an der Verkehrstauglichkeit haben und ihn daher nochmals darum bitten ein vertretbares Rücknahmeangebot zu unterbreiten, da inzwischen nur noch dieser Weg für uns ein akzeptables Ende der Sache darstellt. (Zu Groß sind die verbleibenden Unwägbarkeiten bei eine Teilreparatur hinsichtlich Zuverlässigkeit, Unfallschutz, Verkehrstauglichkeit, Haltbarkeit und Erhalt der noch verbleibenden Werksgarantie) Im Übrigen teilt diese Auffassung in vollem Umfange auch die von mir in die formlose Bewertung des Fahrzeugs eingebundene Fachwerkstatt. Auch teile ich Ihm mit, dass unser Ziel nicht in einem Rechtsstreit liegt, sondern vielmehr eine aussergerichtliche und gütliche Einigung von uns angestrebt wird. Keinen Zweifel lassen wir jedoch daran, dass wir, wenn notwendig den Rechtsweg beschreiten werden.
    Der Verkäufer sagt zu, sich nach nochmaliger Besprechung der Sache am TAG 25 wieder bei uns zu melden.

    TAG 25:
    Keine Kontaktaufnahme durch den Verkäufer.

    TAG 26:
    Der Verkäufer meldet sich gegen Mittag.
    Da nach wie vor unsererseits die Bestrebungen zu einer aussergerichtlichen Lösung bestehen, insbesondere, da wir befürchten, am Ende eines Rechtsstreites hätten wir bestenfalls unser Recht und einen Titel – aber noch lange kein Geld, einigen wir uns fernmündlich über eine Rücknahme des Fahrzeuges gegen Abzug von 1.000,--EU von der Kaufsumme.
    Vereinbart wird die Rückgabe des Fahrzeuges für TAG 28, 10:00h im Geschäft des Verkäufers gegen Auszahlung der Rückkaufsumme in Höhe der Kaufsumme abzügl. 1.000,--Euro in bar.
    Am Abend meldet sich der Verkäufer und teilt mit, dass die Übergabe zum vereinbarten Zeitpunkt nicht stattfinden könne, da er aus der betreffenden Summe Autos gekauft habe und am Samstagabend nach Hause fliegen müsse, um sich Geld zu leihen, auch weil er seinen jetzigen Geschäftsstandort aufgeben müsse und er dazu weitere Mittel benötige.
    Er bittet, den Rückkauf bis TAG 31 aufzuschieben.
    Ich teile ihm mit, dass meine Frau und ich möglicherweise in der nächsten Woche nicht da seien und würde ihn am TAG 27 nochmals anrufen.

    TAG 27:
    Auf Anraten meines Anwaltes Ausfertigung einer Wandlungs- und Treuhandvereinbarung, da wir einer Rückzahlung in 2 Raten zugestimmt haben, jedoch weder Brief noch Fahrzeug nach der ersten Rate aushändigen wollen.

    TAG 28:
    Unterschrift der geplanten Vereinbarung in der Anwaltskanzlei des Verkäufers; Übergabe der ersten Teilzahlung an uns und des KfZ-Briefes zu treuen Händen an den Anwalt. Vereinbarung über die Restabwicklung bis spätestens TAG 32

    TAG 33:
    Auf unser Drängen findet am Mittag des TAG 33 die Übergabe des Restbetrages und Rückgabe des Fahrzeugs statt.

    TAG 40:
    Erst heute erfolgt entgegen der Abmachung die Abmeldung des Fahrzeuges beim Straßenverkehrsamt; lt. Angabe des Verkäufers aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes in Folge eines Unfalles.

    TAG 54:
    Erhalt des Briefes einer Anwaltskanzlei x in der Sache y ./. z mit Ersuch um Auskunft zu einem weß/schwarzen Alfa 147………………...


    Persönliche Zusammenfassung:
    Aufgrund des ansprechenden Äußeren des Fahrzeuges, eines makellosen Innenraums, der Tatsache, dass der Verkäufer ein Kfz-Handel und keine Privatperson ist, ein Gebrauchtwagencheck ebenso wie ein Achsvermessungsprotokoll vorgelegt wurde, dem umgänglichen Verhalten des Händlers und dessen Bereitschaft, die anfänglich bekannten und vorhandenen Restmängel zu beseitigen, ergab sich für mich kein Anlass das Fahrzeug nochmals einer professionellen Begutachtung zuzuführen. Ich ging davon aus, dass vor diesem Hintergrund und insbesondere, da es sich bei dem Verkäufer um einen Händler handelt, das Fahrzeug – zwar als Unfallfahrzeug – jedoch technisch einwandfrei und die Unfallbeschädigungen fachgerecht beseitigt worden seien. Somit vollzog sich meine Kontrolle bei Übergabe hauptsächlich auf das schlüssige Vorliegen der relevanten Dokumente und auf eine zwar gewissenhafte aber zweifellos laienhafte Besichtigung inkl. Probefahrt. Auch ging ich – aus heutiger Sicht sehr naiv - weiterhin davon aus, dass die Tatsache, dass es sich um einen Kfz-Handler handelt, ausreichende Gewähr für die korrekte Durchführung etwaiger Instandsetzungsarbeiten böte und es nicht üblich sei, sich darüber hinaus nochmals Nachweise für die Instandsetzung vorlegen zu lassen, so wie ich es bei Privatpersonen zweifelsohne verlangt hätte.
    Die Tatsache, dass mit zunehmender und genauer werdender Untersuchung des Fahrzeuges besonders unter Beteiligung professioneller Hilfe in Form zweier Fachbetriebe mehr und mehr Mängel, nicht beseitigte Beschädigungen und unfachmännisch ausgeführte Arbeiten zu Tage traten, ließen mich jedoch erhebliche Zweifel am (verkehrs-)sicheren Zustand des Fahrzeuges hegen.
    Durch die Tatsache gar, dass eine nicht mehr instandgesetzte Schweißnaht mit Dichtmasse unerkennbar gemacht wurde, fühlte ich mich gar getäuscht, was mein Vertrauen sowohl in das Fahrzeug als auch in die Erfüllung der Obliegenheiten des Händlers weiter stark beeinträchtigte. Offenbar wurde – so wie es der inzwischen entstandene Augenschein zuließ, die Schwere des Unfalls gar bagatellisiert. Da der Händler auch auf spätere Nachfrage weder Bilder des Unfalls noch Nachweise der Instandhaltung beibringen konnte, ist dazu belastbar lediglich anzuführen
    1. die Annonce in Mobile.de sowie die Händleraussage, es sei nur ein leichter Unfall vorn links, ohne Airbagauslösung gewesen, in dessen Folge der linke Längsträger um höchstens 2-3cm verbogen worden sei und dem gegenüber
    2. der sich mir tatsächlich darstellende Zustand des Fahrzeugs – freilich unter Betrachtung mit sachkundigen Augen.
    Zusammenfassend stand für mich fest, dass die nach und nach bekannt werdenden Einzelheiten, bestehend aus Händleraussagen, tatsächlichem Zustand und immer neu auftretenden Mängeln zusammen mit der nicht ohne weiteres zu beantwortenden Frage, welche Mängel noch im Verdeckten lagen und damit keine auch nur ansatzweise Gewähr für einen hinreichenden Unfallschutz und die allgemeine Verkehrssicherheit des Fahrzeuges mehr gegeben war, einen Status darstellten, der vollkommen von demjenigen zu Abschluss des Kaufvertrages abwich. Somit erschien für mich nach damaligem Sachstand eine Wandlung des Kaufvertrages (ich weiß: seit einiger Zeit „Rücktritt vom Kaufvertrag“) unabdingbar.
    Vermutlich waren die 40 TAGE, in denen uns diese Sache beschäftigt mindestens 30 zu viel. Mit einer 4-stelligen Summe Verlust jeder Menge vergeudeter Zeit, Telefonaten, Ärger und schlaflosen Nächten war die daraus entstandene Lehre teuer bezahlt und sitzt wohl für alle Tage.

    [size=12]FAZIT[/SIZE]

    Wie sich doch soooo viele uralte Weisheiten auch heute noch Tag für Tag bewahrheiten:

    [size=12][COLOR='Red']Vertrauen[/COLOR] ist gut; [COLOR='red']Kontrolle[/COLOR] ist besser !!!![/SIZE]

    P.S. Inzwischen sind wir glücklich mit 'ner 147er-Q2 Tageszulassung unterwegs!! !spider!

  • !popcorn!


    [COLOR='White']...mal schauen was so kommt...[/COLOR]

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    "Die Verwendung von mehreren Ausrufezeichen macht eine Aussage nicht ausrufender sondern ausufernder."
    Heimseite

  • Nabend...


    [COLOR='White']...mal schauen was so kommt...[/COLOR]

    Was soll schon großartig kommen, denn das

    Zitat von EUFL

    Vertrauen ist gut; Kontrolle ist besser !!!!


    ist ja nun keine neue Erkenntnis. Bei KFZ Händler gibt es (wie bei anderen auch) nunmal schwarze Schafe.

    Ich, als skeptischer Mensch, wäre mit so einem Unfall-Fzg sofort zur Dekra gefahren.
    Die Hauptsache der TE hat draus gelernt, das Lehrgeld war ja ordentlich... ;)

    grüße,
    Nils

    ________________________
    Gerade weil wir alle in einem Boot sitzen, sollten wir froh sein, daß wir nicht alle auf einer Seite stehen...

  • Kapitel 2 liegt demnächst auf rapidshare zum download. ( Aber nur für VDSL-User!!!! ) :-]

    wie willsten das kontrollieren !gruebel!

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  • Sehr guter und detaillierter Erfahrungsbericht. Danke.
    Spontane Begeisterung beim Autokauf, gerade wenn optisches Blendwerk angeboten wird, kann schnell schief gehen. Wir haben ja hier immer wieder Anfragen von neuen Usern, die sich von uns Meinungen zu Fahrzeugen einholen, die zwar optisch 1A dastehen, von denen wir aber in der Regel davon ausgehen das sie von der Substanz her wahrscheinlich keine Hauptuntersuchung erhalten bzw. dem Käufer nicht lange Freude bereiten werden.
    Also gerade für Erstkäufer ganz sicher Lesenswert.

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