Gibt es einen gesetzlichen Sicherheitsabstand bei stehenden Fahrzeugen?

  • Okay, Frage steht ja da. Es geht um folgendes: http://www.alfisti.net/alfa-forum/1062119661-post254.html

    Der Versicherung hab ich in einer Stellungnahme folgendes geschrieben:


    --------------------------------------------------------------------


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bezüglich ihres Schreibens nehme ich wie folgt Stellung:

    Schilderung des Schadensablauf:

    Am Abend des 2.3.10 gegen 21.15 Uhr fuhren der Wagen des Herrn XXX und ich die XY_str. hintereinander herunter. Ich hinter seinem Fahrzeug.
    In der Senke, wo die XY_str. in die Straße „YX“ übergeht mussten wir aufgrund einer Straßenverengung halten, da uns ein Fahrzeug entgegenkam, welches Vorfahrt hatte.

    Beide Fahrzeuge stehen also, bis auf einmal der Wagen des Herrn XXX zurücksetzt und rückwärts gegen meinen Wagen stößt.

    Skizze: liegt bei.

    Zeugen: XXXX (2 Stück)

    Begründung der Schuld des Versicherten:

    Beide Fahrzeuge sind die XY_str. hintereinander langsam (Tempo 30-Zone) herunter gefahren, so dass der Wagen vor mir mich eigentlich anhand meiner Scheinwerfer hätte schon länger wahrnehmen können.

    Mein Fahrzeug stand!
    Wenn mich nicht alles täuscht gilt beim Rückwärtsfahren eine besondere Sorgfaltspflicht und es greift:

    § 9 Abs. 5 StVO:

    "Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen."

    Für mich war die Schuldfrage klar und auf meine Nachfrage, ob da Zweifel bestünden und man die Polizei rufen solle bekam ich ein klares „Nein“ als Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    xxxxx

    --------------------------------------------------------


    So, die Versicherung will jetzt nur 75% zahlen und gibt mir eine Teilschuld, weil ich laut Zeugenaussage keinen Sicherheitsabstand - ich stand ungefähr 1m hinter dem Fahrzeug- eingehalten habe und "fest steht, dass von Ihrer Seite der Nachweis des unabwenbaren Ereignisses nicht geführt werden kann".

    Ich glaub es hackt! Was soll ich denn nachweisen? Dass die Tucke zu dösig ist in' Rückspiegel zu gucken?! !gewitter!

    Nie mehr ohne Polizei, selbst wenn einer 'n Q-Tipp auf's Auto legt. !peng!

    figo

  • figo

    Hatte mal ähnliche Vorfall:

    Ampelkreuzung (ROT = Stop) auf meiner Abbiegespur, die rechten Spuren Grün, der vor mir stehende hat dann wohl gemerkt, er steht in der falschen Spur....Rückwärtsgang rein und Peng....seine Versicherung übernahm zu 100% meinen Schaden und da der Trottel noch die Polizei gerufen hat, gab's gleich noch einen drauf........!hehe!

  • Also:

    Mir ist mal das selbe passiert.
    Wir standen an der Ausfahrt des Mc Drives, aus mir unerfindlichen Gründen setzt der Typ zurück und fährt mir mit geringer Geschwindigkeit rein.
    Schaden war da, der Typ meinte auch es tut ihm Leid und er meinte das er zu weit in der Straße gestanden hätte und deshalb zurücksetzte.

    Naja, ebenfalls keine Polizei, einen Zeugen hatte ich ja, der mir seine Personalien gab. Nachdem ich 2 Wochen nichts hörte, hab ich den Schadensverursacher angerufen und er meinte, er weiß von nichts, naja, ..., kam dann zur Verhandlung, zog sich ewig... Ende vom Lied:

    Hab den Schaden zu 100% ersetzt bekommen,

    warum der Typ, trotz dem er wusste dass der Zeuge daneben stand, so agierte, bleibt mir bis heute unklar...

    Wie viel Abstand zwischen meinem und seinem Wagen war, interessierte keinen... Weder den Richter, noch seinen Anwalt.

    Im Moment habe ich die Unterlagen dazu nicht hier, aber es wurde so erwähnt, wie Du es mit dem Paragraphen zitierst. Der Rückwärtsfahrende hat den Schaden zu 100% verursacht...

    Eine rechtskräftige Aussage kann ich natürlich nicht treffen, wollte Dir nur meine Story erzählen und Dir Mut machen...

    Grüße Florian

  • Dann noch eine dritte Geschichte: ähnliche Situation, im Wagen vor mir aber kein Bekannter. Der Vorausstehende setzt in einer Ausfahrt vor mir zurück, direkt in den linken Blinker.

    Schaden voll ersetzt, Abstand egal.

    Bon chance

  • Zitat

    "fest steht, dass von Ihrer Seite der Nachweis des unabwenbaren Ereignisses nicht geführt werden kann".

    ähm, ich bin ja kein versicherungsexperte, aber liegt hier nicht die beweispflicht bei der versicherung des verursachers????

    btw: sicherheitsabstand bei stehenden bzw haltenden fahrzeugen??? soweit ich weiss sind die parkplatzmarkierungen auch nich so aufgemalt das wenn zb 2 166er hintereinander parken da noch platz für 1m "sicherheitsabstand" wäre.
    Würde dieser also tatsächlich existieren müssten alle Parkplatzmarkierungen neu aufgemalt werden.... !thatsit!

    Viel glück, und ich wünsch dir das du vor keinen richter ziehen musst dewegen....

  • Tja, da führt wohl kein Weg am Anwalt vorbei. Ich hab schon arge Probleme das "Juristen"-Deutsch der Versicherung in der aktuellen Situation zu verstehen :+)

  • Auch wenn sich keine Sau mehr d'ran hält ... aber was man in der Fahrschule mal gelernt hat bez. Sicherheitsabstand ... naja, das hat halt noch Substanz. Auch wenn das ggf. den Verkehrsfluß immens hemmen würde, so hat man ihn halt im Falle eines Falles einzuhalten ... der Gesetzgeber argumentiert zumeinst so, dass wenn man ihn eingehalten hätte .... mehr muss ich ja wohl nicht sagen ...

    Anwalt und Hoffen ;)

  • So, die Versicherung will jetzt nur 75% zahlen und gibt mir eine Teilschuld, weil ich laut Zeugenaussage keinen Sicherheitsabstand - ich stand ungefähr 1m hinter dem Fahrzeug- eingehalten habe und "fest steht, dass von Ihrer Seite der Nachweis des unabwenbaren Ereignisses nicht geführt werden kann".

    Die Versicherung versucht es halt mit der Betriebsgefahr.

    Aber: Wie in der Konstellation, dass jemand hinten auffährt, gilt auch in dieser Konstellation, dass beim Rückwärtsfahren ein Schaden verursacht wird, ein sogenannter Anscheinsbeweis zu Gunsten des Geschädigten. Also keine generelle Auferlegung einer Mitschuld wegen Betriebsgefahr.

    Der Rückwärtsfahrende muss sich immer vor dem Fahren vergewissern, dass er zurücksetzen kann, ohne einen Schaden zu verursachen. Ein Sicherheitsabstand eines dahinter stehenden spielt hier grundsätzlich keine Rolle. Die Schädigerin hätte gesetzt den Fall schlicht nicht zurücksetzen dürfen - ganz einfach.


    Nimm Dir einen Anwalt, und zwar einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Dann muss halt die Versicherung auch noch dessen Kosten zahlen, selbst schuld wenn sie es auf diese Tour versuchen.

  • Zitat

    Nimm Dir einen Anwalt, und zwar einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Dann muss halt die Versicherung auch noch dessen Kosten zahlen, selbst schuld wenn sie es auf diese Tour versuchen


    !thatsit! gibs den bürokraten....^^

  • Hui, schönen Dank schon mal für die Rückmeldungen!! (o)

    Ich hab im Netz mal rumgesucht und in allen Fällen, die so wie meiner liegt - und ja auch hier von einigen bestätigt wurde - musste die Versicherung immer 100% haften. Undzwar genau dem Paragraphen folgend, den ich auch zitiert habe.....

    Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, wie ich weiter verfahren soll. Bin nicht so der große Prozess-Profi, der "einen Anwalt hat" und auch keine Rechtsschutzversicherung.
    Lege ich jetzt erstmal selbst formal einen Widerspruch ein und texte da noch was zu, oder direkt zum Anwalt? Von meiner Rechtskenntnis war die Versicherung ja nicht sonderlich beeindruckt. !mgrins!

    Dann sind wir auch schon gleich beim nächsten Punkt: Was costas?

    Wenn die Beratung, etc. schon so ins Kontor haut, dass am Ende 40 € hängen bleiben oder ich womöglich kein Recht kriege müsste ich mir das nochmal überlegen. Gut, bei Sieg zahlen die alles....richtig?......!gruebel!

    Angelika, besonderen Dank nochmal für deinen Input!! Du siehst das ja ganz optimistisch. :)

    Ich eigentlich auch. :+)

    figo

  • Lege ich jetzt erstmal selbst formal einen Widerspruch ein und texte da noch was zu, oder direkt zum Anwalt? Von meiner Rechtskenntnis war die Versicherung ja nicht sonderlich beeindruckt.

    Dabei liegst Du mit § 9 Abs. 5 StVO ganz richtig.

    Du könntest es auch noch einmal mit einem Schreiben ohne Anwalt versuchen.
    Dann darauf hinweisen, dass nicht Du, sondern die Gegenseite beweisbelastet ist und der Sachverhalt eindeutig auf die 100%ige Schuld der Gegenseite hindeutet und kurze Frist setzen für das Anerkenntnis und die Übernahme der restlichen 25 % und für den Fall fruchtlosen Fristablaufes mit Einschaltung eines Anwaltes und gerichtlicher Geltendmachung drohen (ohne weiteren außergerichtlichen Schriftverkehr).
    Möglicherweise wirkt das schon. Deutet jedenfalls ein bischen auf anwaltliche Beratung hin:)

    Dann sind wir auch schon gleich beim nächsten Punkt: Was costas?

    Zunächst: Ein Fachanwalt kostet nicht mehr als ein Allgemeinanwalt.

    Keinesfalls nur eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, die müsstest Du tatsächlich selbst bezahlen.
    Beauftrage den Anwalt mit der Geltendmachung des Restschadens gegenüber der Gegenseite. Die Kosten stellt der Anwalt dann der Gegenseite in Rechnung.


    bei Sieg zahlen die alles....richtig?.....

    Bei Deinem Sieg :) ... richtig.


    Wenn der Sachverhalt genauso war wie von Dir beschrieben, dann mach Dir keine Sorgen. Unser Optimismus ist berechtigt.;)

  • ....hach, du bist ja 'n Schätzken!!!!

    !blumen!

    figo

    ...kanst du das evtl. noch übersetzen: "Die Haftung in Höhe von 25% ist ebenfalls aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anzulasten." [size=8]*ja klar logo, hä?*[/SIZE]

    Danke!!!!!

  • Meine Kollegin von der Familienfraktion begibt sich - wie im Übrigen ich auch - zwar auf fachfremdes Gebiet, hat aber Recht:

    [S1]Zitat aus einer meiner Datenbanken[/S1]

    Ein Fahrzeug, das im Zuge eines Ausparkmanövers auf einem Gehweg zurücksetzt, stellt gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern ein höheres Gefährdungspotential dar, als ein Fahrzeug, das ordnungsgemäß nach rechts in den Bereich einer Tiefgarageneinfahrt einfährt. Wegen des Verkehrsverstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO trifft den Fahrer das alleinige unfallursächliche Verschulden, die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs tritt dahinter völlig zurück.

    AG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2009, 103
    ------------------------------
    KG Berlin 12. Zivilsenat
    Entscheidungsdatum: 17.11.2008
    Aktenzeichen: 12 U 2/08
    Dokumenttyp: Urteil

    Normen: § 9 Abs 5 StVO, § 38 Abs 1 StVO, § 7 StVG, § 18 StVG

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zusammenstoß zwischen Rettungswagen und rückwärtsfahrendem Fahrzeug

    Leitsatz

    Bei einem Zusammenstoß zwischen einem - wegen eines herannahenden Rettungswagens der Feuerwehr mit Wegerecht - vom mittleren in den rechten Fahrstreifen rückwärts fahrenden Fahrzeug und dem Rettungswagen spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für das alleinige Verschulden des Rückwärtsfahrenden (Rn.11).


    VRS 116, 196-198 (2009) (red. Leitsatz und Gründe)
    VRS 116, Nr 47 (red. Leitsatz und Gründe)
    KGR Berlin 2009, 567-568 (Leitsatz und Gründe)
    NZV 2009, 393 (Leitsatz und Gründe)
    --------------------

    Der rückwärts Fahrende hat gemäß § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und muss deren Gefährdung ausschließen. Diese Sorgfaltspflicht gilt gegenüber dem gesamten fließenden Verkehr. Bei einer Kollision während des Zurücksetzens spricht der Anschein für ein alleiniges Verschulden des Rückwärtsfahrenden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38 Aufl., § 9 StVO, Rn 55).

    [S1]Zitat[/S1]


    Du kannst die Zitate ruhig benutzen. Wenn es nichts nutzt, beauftrage einen Anwalt, die Versicherung hat Unrecht.
    Die Rechtslage ist eindeutig.

    Reinhard

    ------------------------------------------

    Cuiusvis hominis est errare, nullius nisi insipientis in errore perseverare.

  • ....hach, du bist ja 'n Schätzken!!!!

    !blumen!

    figo

    ...kanst du das evtl. noch übersetzen: "Die Haftung in Höhe von 25% ist ebenfalls aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anzulasten." [size=8]*ja klar logo, hä?*[/SIZE]

    Danke!!!!!

    Juristenkauderwelsch. Kfz sind gefährlich, deswegen haftet man als Halter mit, auch wenn einem kein Verschulden trifft, es sei denn der Gegener führt auch ein KfZ und hat ein überwiegendes Verschulden = Alleinhaftung.

    R.

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    Cuiusvis hominis est errare, nullius nisi insipientis in errore perseverare.

  • Supi, vielen Dank auch an Dich Reinhard!
    Ähnliche Urteile hatte ich mir auch schon gespeichert.

    hab da noch was:
    - wie kurz ist denn eine übliche kurze Frist? Morgen oder erst Montag?

    - Verständnis: Beratung kostet in jedem Fall mein Geld. Aber wenn ich sofort sage:"Petrocelli, schnapp se Dir", dann geht das im Falle des Sieges zu deren Lasten. Es gab dann quasi keine Beratung, sondern sofort ein Mandat....?!

    ....ich sortier mich dann mal....!buegeln!

    Danke nochmals an alle!!!

    figo


    ...p.s.: is hier im moment 'n auto-logout zugange?

  • Juristenkauderwelsch. Kfz sind gefährlich, deswegen haftet man als Halter mit, auch wenn einem kein Verschulden trifft, es sei denn der Gegener führt auch ein KfZ und hat ein überwiegendes Verschulden = Alleinhaftung

    Dankeschön, Reinhard :).


    - wie kurz ist denn eine übliche kurze Frist? Morgen oder erst Montag?

    Naja figo, bei dem Wörtchen "kurz" haben wir aber ein ganz unterschiedliches Verständnis :D

    Du musst der guten Versicherung schon Gelegenheit geben, in "angemessener" Zeit zu reagieren - "kurz" ist etwa mindestens 7 - (besser) 10 Tage.

    "Kurz" deswegen, weil sonst Fristen von mindestens zwei bis drei Wochen üblich sind.



    - Verständnis: Beratung kostet [FONT='Tahoma'][COLOR='Red']im Regelfall[/COLOR][/FONT] mein Geld[FONT='Tahoma'], weil [COLOR='Red']keine Tätigkeit nach außen vorliegt, bei welcher die Kosten bei der Gegenseite geltend gemacht werden könnten[/COLOR][/FONT]. Aber wenn ich sofort sage:"Petrocelli, schnapp se Dir", dann geht das im Falle [FONT='Tahoma'][COLOR='Red']meines[/COLOR][/FONT] Sieges zu deren Lasten. Es gab dann [FONT='Tahoma'][COLOR='Red']kein Beratungsmandat[/COLOR][/FONT], sondern sofort ein Mandat [FONT='Tahoma'][COLOR='Red']für die anwaltliche Tätigkeit nach außen[/COLOR][/FONT].

    Hast Du ganz richtig verstanden ;)


    Viel Erfolg !

  • Juristenkauderwelsch. Kfz sind gefährlich, deswegen haftet man als Halter mit, auch wenn einem kein Verschulden trifft, es sei denn der Gegener führt auch ein KfZ und hat ein überwiegendes Verschulden = Alleinhaftung.

    R.

    Wobei noch die Frage zu beantworten wäre, inwieweit sich ein STEHENDES Fahrzeug in Betrieb befindet und damit gleichbedeutend, ob von diesem dann eine Betriebsgefahr ausgeht.

  • Wobei noch die Frage zu beantworten wäre, inwieweit sich ein STEHENDES Fahrzeug in Betrieb befindet und damit gleichbedeutend, ob von diesem dann eine Betriebsgefahr ausgeht.


    auch stehende (hier: bei verkehrbedingtem Halt) Fahrzeuge haben eine Betriebsgefahr, glaube es mir einfach

    R.

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    Cuiusvis hominis est errare, nullius nisi insipientis in errore perseverare.

  • auch stehende (hier: bei verkehrbedingtem Halt) Fahrzeuge haben eine Betriebsgefahr, glaube es mir einfach

    R.

    Daraus muss ich schlussfolgern, dass, wenn jemand in mein auf einem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug reinfährt, ich mit einer Teilschuld rechnen muss.

    Dann hatte ich ja nochmal Glück gehabt, dass die gegnerische Versicherung meinen Schaden zu 100% übernommen hatte, als auch mir mal eine Dame rückwärts in mein (verkehrbedingt) stehendes Fahrzeug reingefahren war.

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