Tüv in 2003 abgelaufen, Pkw stillgelegt, Brauche ich nur Tüv oder Vollabnahme

  • Hallo, habe mir vor kurzen einen Fastback zugelegt. Nachdem sich ja zum 01.03.2007 einiges bezüglich Zulassung geändert hat, habe ich nun die Frage, ob ich mit dem wagen ein Vollgutachten oder nur Tüv-Prüfung brauchen. der Pkw ist in 2003 vorübergehend abgemeldet worden und in 2003 wäre auch der nächste Tüv fällig gewesen.

    Wer kann mir dazu was sagen ??

    Grüße Hilmar

  • bis letztes jahr war es noch so, dass alle fahrzeuge, die länger als 18 monate stillgelegt waren, ein vollgutachten brauchen. aber ne änderung diesbezüglich hab ich auch gehört. was genau, weiß ich nicht.

  • Hier:

    Vollgutachten gemäß § 21 StVZO
    Dieser Paragraph regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Vollgutachten sind Pflicht für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt wurden und weder eine Datenbestätigung, Bescheinigung über die Einzelgenehmigung noch eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei der Wiederzulassung vorlegen können oder bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert wurden. Ausgenommen sind Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit einer EWG-Betriebserlaubnis und einer so genannten EG-Übereinstimmungserklärung, die Fahrzeug-Identifikations-Nummern-bezogen vom Hersteller/Importeur ausgestellt wurde. Für einzeln importierte Fahrzeuge aus dem Nicht-EG-Raum (z.B. USA/Kanada) ist immer ein Vollgutachten erforderlich!

    Wer künftig sein Auto länger als 18 Monate stillegt, benötigt für die Wiederzulassung keine Vollabnahme nach § 21 StVZO mehr. Möglich macht dies die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die am 1.4.2007 in Kraft tritt. Gemäß der neuen Verordnung ist ein derartiges Gutachten erst dann zu erstellen, wenn das abgemeldete Fahrzeug aus dem zentralen Fahrzeugregister gelöscht wurde. Dies geschieht nach sieben Jahren, und wenn für das unveränderte Fahrzeug keine gültige EU oder nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung nachgewiesen werden kann.
    Weiterthin notwendig für eine Wiederzulassung sind eine Hauptuntersuchung (HU), Abgasuntersuchung (AU), wenn diese sonst im Abmeldungszeitraum hätte durchgeführt werden müssen.

  • Danke für die schnellen Antworten.

    Pedi, Deine Ausführungen beziehen sich auf künftig, kannst Du mir sagen, wie die Auszüge auf mein Problem zu sehen sind ??

    Grüße Hilmar

  • Wie sieht das eigentlich bei meinem Fall aus...Ich habe Motorrad angemeldet...TÜV ist schon seit ewigen Zeiten abgelaufen...muss auch einiges noch drann machen Vergasser, Reifen, im Grunde alle Gummiteile.

    Muss bei einem angemeldeten Fahrzeug ohne TÜV (deutlich mehr als die 18 Monate ) eine Vollabnahme durchgeführt werden???

    italo

  • Hi,

    Ein Problem ergibt sich aus der bisherigen Praxis, dass die Fahrzeuge nach 18 Monaten in Flensburg gelöscht wurden.
    Ich gehe davon aus, dass bis jetzt immer so verfahren wurde und das neue Gesetz nur für Fahrzeuge gelten kann, die bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht gelöscht waren, d.h. bis dahin noch nicht 18 Monate abgemeldet waren. Ein Fahrzeug, das bereits gelöscht wurde, kann nicht ohne §21 wiederbelebt werden.
    Ein kurzer Anruf bei der Zulassungsstelle dürfte darüber endgültige Klarheit verschaffen.

    Bei italo sieht die Sache ganz anders aus, denn das Fahrzeug ist angemeldet.
    Hier müssen einfach nur 2 TÜV-Abnahmen hintereinander gemacht (eine davon nur bezahlt und bestätigt) werden, damit sein Fahrzeug wieder einen TÜV-Termin in der Zukunft hat. Der nächste TÜV-Termin wird ja immer auf 2 Jahre vom letzten Fälligkeitstermin an gerechnet.


    Thomi

  • Hallo, danke für die Infos.

    Habe gerade den Rat befolgt und die Zulassungsstelle angerufen. Stichtag, bzw. Gesetzesänderung ist der 01.03.2007. D.h., dass ich für den Wagen nur einen aktuellen Tüv und Asubericht benötige. Da ich bei Wiederzulassung die 7 jahresfrist einhalte...

    Gut gelaufen...

  • Hi,

    Zitat von HR92

    Hallo, danke für die Infos.

    Habe gerade den Rat befolgt und die Zulassungsstelle angerufen. Stichtag, bzw. Gesetzesänderung ist der 01.03.2007. D.h., dass ich für den Wagen nur einen aktuellen Tüv und Asubericht benötige. Da ich bei Wiederzulassung die 7 jahresfrist einhalte...

    Gut gelaufen...

    Und dein Fahrzeug ist nach Ablauf der 18-Monatsfrist noch nicht in Flensburg gelöscht worden?
    Dann ist das für dich wirklich gut gelaufen, denn woher wussten die denn vor 2 Jahren, dass jetzt eine Gesetzesänderung kommt? !gruebel! ...


    Thomi

  • Zitat von 33-146

    Hi,
    Bei italo sieht die Sache ganz anders aus, denn das Fahrzeug ist angemeldet.
    Hier müssen einfach nur 2 TÜV-Abnahmen hintereinander gemacht (eine davon nur bezahlt und bestätigt) werden, damit sein Fahrzeug wieder einen TÜV-Termin in der Zukunft hat. Der nächste TÜV-Termin wird ja immer auf 2 Jahre vom letzten Fälligkeitstermin an gerechnet.
    Thomi


    Hier (in Berlin) ist es so, dass man bei abgelaufenen TÜV > 2 Jahre, nur eine Prüfung machen muss, die dann wieder für 2 Jahre gilt. Wenn der TÜV weniger als 2 Jahre abgelaufen ist, ist es so wie Du beschrieben hast. Im Zweifelsfalle empfielt es sich dann eben noch etwas zu warten um nicht einen 1 Monats-TÜV zu bekommen.

  • Hallo, habe soeben nochmals bei der Zulassungsstelle nachgefragt und die von Euch berechtigten Einwände geklärt. Die Zulassungsstellen fragen in Fällen wie bei mir (Pkw abgemeldet seit 2003, Tüv folgerichtig abgelaufen und vorhandener Kfz-Schein) beim KBA in Flensburg nach. Dort werden die daten länger als die bekannten 18 Monate auf der Zulassungsstelle gespeichert.

    Somit benötige ich definitiv nur eine HU und ASU...

    Glück gehabt...

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