Auto aufgebrochen

  • Nabend,

    will mich mal beschweren:

    Heute morgen komm ich zum Auto und will aufmachen. Hm, war schon auf, na ja, hab wohl vergessen zuzumachen. Dann stecke ich den Zündschlüssel rein, aber...hey...wo is mein Radio?

    Ausgestiegen und siehe da: Beifahrertür wurde oben am Rahmen einfach abgebogen und offenbar mit einem Werkzeug einfach das Auto entriegelt. Das Becker Traffic Pro sorgfältig aus dem Rahmen genommen aber leider dann das ganze Kabelgedöns abgeschnitten und oder rausgerissen. Auf jeden Fall geht innen nix elektrisches mehr. Kein Licht, keine Klima, keine Tankuhr.

    War bei der Polizei -> Anzeige. In der Werkstatt beziffert man den Schaden auf ca. 2500 Euro für die neu Tür und 1000 Euro für den Kabelbaum + Elektrik.

    Und von meinem 5 Jahre alten Radio bekomme ich auch nur noch 40% vom Neuwert.

    Das alles passierte direkt vor der Haustür, ca. 3 Meter vom offenen Fenster unseres Vermieters in einer wirklich guten Gegend.

    Wenn ich den erwische....

    Ach ja: Der Kabelbaum hat schonmal bis zu 4 Wochen Lieferzeit :(

    Traurige Grüße

    Wim :,(

    !driving! Gruß Wim

  • Sche***,

    mein Beileid!
    Hab`bei uns als Laternenparker auch jede Nacht Angst vor so was...


    Gruss

    Peter

    _____________________________
    [COLOR='Silver']Stau ist nur von hinten blöd. Vorne gehts eigentlich.[/COLOR]

  • Zitat von wim156

    ...ca. 2500 Euro für die neu Tür und 1000 Euro für den Kabelbaum + Elektrik...

    ...und 200 Euro für 'ne Alarmanlage... ;)


    Mir wurde mal der ganze Wagen gemopst...eine Woche später ist er wieder aufgetaucht...weitgehend unversehrt...mit zwei gebrauchten Kondomen auf der Rückbank...

  • Hi nur als Tip. Meinen Polo haben sie mir innerhalt 1 Woche 2x aufgemacht. Den Schaden an der Tür und so übernahm alles die Versicherung.

    Aber schon mist sowas. Wenn ich mal einen erwischen würd, egal ob mein Auto oder net. Dann würds was auf die Nuss geben.

    Hab mal mein eigenes Auto aufbrechen müssen, da ich mich ausgesperrt hatte. Und die Schlüssel alle aufm Amaturenbrett lagen. Die Leutz haben auch doof geschaut. Aber was solls.

  • Zitat von Gino3

    Hi nur als Tip. Meinen Polo haben sie mir innerhalt 1 Woche 2x aufgemacht. Den Schaden an der Tür und so übernahm alles die Versicherung.

    Aber schon mist sowas. Wenn ich mal einen erwischen würd, egal ob mein Auto oder net. Dann würds was auf die Nuss geben.

    Hab mal mein eigenes Auto aufbrechen müssen, da ich mich ausgesperrt hatte. Und die Schlüssel alle aufm Amaturenbrett lagen. Die Leutz haben auch doof geschaut. Aber was solls.

    Der ADAC erledigt sowas ganz passabel - ich spreche aus Erfahrung :D .

    Alarmanlage würde ich nie einbauen, bringt gar nix und kostet nur Geld bzw. nervt mit Fehlalarm.

  • Zitat von timovic


    Alarmanlage würde ich nie einbauen, bringt gar nix und kostet nur Geld bzw. nervt mit Fehlalarm.

    Interessante These...

    Habe eine carguard drin, mit 2 zonen radar.. da nervt nix, und fehlalarmieren tut es auch nicht...

    Zweckse einfacherem einbau würde ich allerdings die tecatronic ( hoffe die heist so habe nun nicht gesucht => tobi hat sie verbaut) empfehlen.
    Gibt auch schon einen thread dazu...

    Kann man/ich nur empfehlen.

    Alarmanalgen die fehlalarm auslösen sind entweder

    - alt mit mikrowellen innenraumüberwachung
    - billig und taugen nix
    - falsch eingebaut ( sensoren) oder übersensibel eingestellt.

    Ich habe meinen voralarm so, das er bei berühren der scheiben anschlägt.

    Vollalarm erst wenn jemand stark gegen die scheibe hämmert, oder aber die hand bis in den bereich des Handschuhfaches/ lenkrades steckt.


    Marcus

  • Wie teuer ist denn so eine Alarmanlage??! Kann man diese auch selber einbauen?!!

    Mich hats leider auch erwischt, :,( war 1 Stunde laufen und siehe da ich war mein Handy, Geldtasche... los!!

    MFG

  • Zitat von gino3

    Dann würds was auf die Nuss geben.


    und du wärst der nächste der was "auf die Nuss" bekäme... ;)
    Denn leider (oder zum Glück) sind solche Methoden in Deutschland verboten, nennt sich Selbstjustiz.
    Ein Kumpel von mir kam letztens dazu, als seine Garage aufgebrochen wurde. Er kam mit den 2 Leuten ins Gerangel. Einer trug eine Platzwunde davon.
    Ergebnis: Die Typen bekamen wegen Einbruchs eine Verwarnung, mein Kumpel mußte 160 Euro Schmerzensgeld zahlen.. doll...

    grüße,
    rosso 147er

    ________________________
    Gerade weil wir alle in einem Boot sitzen, sollten wir froh sein, daß wir nicht alle auf einer Seite stehen...

  • Hallo miteinander!

    Meinen GT haben sie auch vor ca 8 Wochen aufgebrochen....Alarmanlage ( orginal Alfa) ging los und hat dann wohl die Jungs (?) in die Flucht geschlagen. Mein teures Pioneer Navi war noch da...trotzdem... Schaden von weit über 3000 Euro. Der Wagen musste fast komplett lackiert werden, da sie auf beiden Seiten die A Säulen verbeult haben.
    Tippe auch noch darauf, dass der fehlende Türöffnungsknopf und die kleinen Seitenscheiben den Diebstahl des Navis vereitelt hat.

    Gruß

    Michael

  • Zitat von wim156

    Mein Hifi Fritze will 650 Euro inkl Einbau für eine Clifford mit 2 Zonen Radar

    Huiuiui...kann das Teil dann auch den Verkehr vom Fraport regeln, wenn deren Tower mal ausfällt?

  • Zitat von Roter_147er

    und du wärst der nächste der was "auf die Nuss" bekäme... ;)
    Denn leider (oder zum Glück) sind solche Methoden in Deutschland verboten, nennt sich Selbstjustiz.
    Ein Kumpel von mir kam letztens dazu, als seine Garage aufgebrochen wurde. Er kam mit den 2 Leuten ins Gerangel. Einer trug eine Platzwunde davon.
    Ergebnis: Die Typen bekamen wegen Einbruchs eine Verwarnung, mein Kumpel mußte 160 Euro Schmerzensgeld zahlen.. doll...

    grüße,
    rosso 147er

    Ja ist mir schon klar. Aber ich wüsst echt net, wenn ich einen erwischen würd, wenn er sich grad an meinem Auto vergeht. Müsst ich mich schon am Riehmen reissen !mgrins!

  • Es kommt immer auf die wahrgenommenen Umstände an...

    Ich sag's mal so:
    Du erwischt einen Einbrecher, wie er sich gerade mit Deiner Colani-Skulptur auf leisen Socken davonschleicht...und willst ihn naturgemäß daran hindern....was er naturgemäß nun seinerseits verhindern will....es entsteht ein Handgemenge, Du fühlst Dich bedroht und huch :o liegt er plötzlich darnieder, weil Du in Deiner Panik nach dem nächstbesten Kaminhaken gegriffen hast.

    So oder so ähnlich sollte es sich zugetragen haben....

  • Notwehrrecht

    Hinweis:
    Die Kommentare beschreiben nicht den gesamten Geltungsbereich der Gesetze. So kann Körperverletzung auch bei einem Unfall im Straßenverkehr vorliegen.
    Einige Gesetzestexte haben sich geändert oder sind in anderen Gesetzen untergekommen. Einer Überarbeitung dieser Texte ist in Vorbereitung. Zu diesem Thema kann auch die Seite von Christian Stücke empfohlen werden.

    Inhalt:
    § 32 StGB: Notwehr · § 33 StGB: Überschreitung der Notwehr · § 34 StGB: Rechtfertigender Notstand · § 223 StGB: Körperverletzung · § 223a StGB: Gefährliche Körperverletzung · § 224 StGB: Schwere Körperverletzung · § 227 StGB: Beteiligung an einer Schlägerei · § 240 StGB: Nötigung · § 241 StGB: Bedrohung · § 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung · § 127 StPO: Vorläufige Festnahme · § 823 BGB: Schadensersatzpflicht


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    § 32 StGB: Notwehr
    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    ...erforderlich... ist diejenige Verteidigung, die eine sofortige Beendigung des Angriffs erwarten läßt. Bei mehreren Möglichkeiten muß man den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und das mildeste Mittel einsetzen.

    ...gegenwärtig... bedeutet, daß Notwehr nur möglich ist, solange der Angreifer aktiv ist. Wer erst Hilfe holt oder sich Mut antrinkt, bevor er zurückschlägt, begeht selbst eine Straftat.

    ...rechtswidrig... bedeutet, daß der Angreifer eine Straftat begehen muß. Wenn aber Gerichtsvollzieher oder Polizeibeamte „ihres Amtes walten", dann handeln sie rechtmäßig und Gegenwehr gilt als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).

    ...von sich und anderen... bedeutet, daß man auch anderen Personen, die sich in Notwehr verteidigen, helfen darf, in der Regel sogar helfen muß (s. § 323 StGB: Unterlassene Hilfeleistung)

    Mißbrauch des Notwehrrechts: Wenn ein Gehbehinderter mit seinem Stock zuschlägt, genügen in aller Regel ein paar große Schritte. Wer hier den Gehbehinderten verprügelt, macht sich selbst strafbar. Bei Kindern oder schuldlos handelnden (Kranke, Betrunkene) darf man sich nur unter größtmöglicher Schonung des Angreifers wehren, hier gibt es juristisch keine Entschuldigung für unnötige Gegenwehr.


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    § 33 StGB: Überschreitung der Notwehr
    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

    Mit Täter meint das Gesetz hier den, der sich (not-)wehrt. Mit Sicherheit prüft man die Voraussetzungen dieses Gesetzes, wenn der Angreifer erhebliche Schäden aufweist, das Opfer aber verdächtig munter überlebte. Hier muß es beweisen, daß es durch die Situation überfordert war und die Gegenwehr nicht etwa absichtlich überzogen hat. Außerdem gehen Gerichte davon aus, daß Kampfsportler in gewalttätigen Auseinandersetzungen überlegen reagieren.


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    § 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
    Wer in einer Gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich und anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Das gilt jedoch nur, wenn die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

    Notstand ist Notwehr gegen Sachen (auch Tiere und Pflanzen gelten rechtlich als Sachen). Das Gesetz erlaubt z.B. das man beliebige Sachschäden verursachen darf, wenn dadurch Menschenleben erhalten werden. Notstand liegt auch vor, wenn man einen gefährlichen Hund oder eine tollwutverdächtige Katze tötet.


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    § 223 StGB: Körperverletzung
    (1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (...)

    Für ein Kampfsport-Training ist zu beachten, daß schon die Teilnahme ein tatbestandsausschließendes Einverständnis bedeutet, so daß hier eine Aktion des Trainingspartners (im Rahmen des Übungsbetriebes) normalerweise keine Körperverletzung und damit auch keinen Angriff im Sinne der Notwehr (§ 32 StGB) darstellt. Andererseits dürfen Fortgeschrittene die Anfänger nicht als „Fallobst" mißbrauchen. Zur rechtlichen Beurteilung wird auch das Regelwerk (z.B. Dojo-Etikette, Wettkampfregeln) herangezogen. Wer beim Boxen Low-Kicks austeilt oder beim Fußball ohrfeigt, begeht grobe Regelwidrigkeiten.


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    § 223a StGB: Gefährliche Körperverletzung
    (1) Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Gefährliches Werkzeug können auch Stöcke oder Schwerter sein.

    Versuch bedeutet, daß der Täter zur Tat ansetzte, aber sie nicht vollendete, weil er z.B. ausrutschte, bevor er sein Opfer niederstechen konnte. Das übliche Stammtischgerede "... den könnte ich umbringen ..." ist aber kein Versuch, kann aber zur Bedrohung (§ 241 StGB) werden, wenn man diesen Gefühlszustand dem projektierten Opfer glaubwürdig mitteilt.


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    § 224 StGB: Schwere Körperverletzung
    (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein wichtiges Glied seines Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu erkennen.

    Die Strafandrohung bedeutet hier mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe


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    § 227 StGB: Beteiligung an einer Schlägerei
    Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 224) verursacht worden, so ist jeder, der sich an der Schlägerei beteiligt hat, schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist.

    Dieses Gesetz bestraft schon, wenn man nur Mitläufer/-schläger(in) war und von dem Todesfall oder der schweren Körperverletzung erst nachträglich erfuhr. Außerdem sollte man sich hinterher überlegen, wie man hinterher nachweist, daß man ohne Verschulden hineingezogen wurde, da es immer genügend Beobachter oder Teilnehmer gibt, die das alles ganz anders gesehen haben.


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    § 240 StGB: Nötigung
    (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
    (3) Der Versuch ist strafbar.

    Sicherlich impliziert die Drohung des Vaters gegenüber der Tochter &#quot;Wenn Du sitzenbleibst, wirst Du Politesse" ein empfindliches Übel, aber dieser Beruf ist höchstens unmoralisch aber nicht verwerflich. Wer allerdings unter Hinweis auf seine 'durchschlagenden' Erfolge nötigt, der macht sich strafbar.


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    § 241 StGB: Bedrohung
    (1) Wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn oder ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (...)

    „Ich hau’ Dich um" ist eine Bedrohung. Folgt der Bedrohung eine Konditionierung (z.B. „Wenn Du nicht machst was ich sage, dann haue ich Dich um!!") so handelt es sich nicht mehr um eine Bedrohung, sondern um Erpressung mit entsprechend größeren Strafandrohungen.


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    § 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung
    Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    Die Zumutbarkeit schränkt die Pflicht zur Hilfeleistung ein: Ein Nichtschwimmer muß nicht einen Ertrinkenden aus dem Wasser ziehen, weil das nicht ohne erhebliche eigene Gefahr geht, aber er kann Hilfe holen oder einen Rettungsring werfen. Härtere Strafen gibt es, wenn der Helfer zu dem Opfer ein besonderes rechtliches Verhältnis hat, die man Garantenstellung nennt (§ 13 StGB, Begehen durch Unterlassen). So sind z.B. Eltern gegenüber ihren Kindern oder Gastgeber gegenüber ihren Gästen besonders verpflichtet.


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    § 127 StPO: Vorläufige Festnahme
    (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. (...)

    Der 'Jedermannparagraph' erlaubt jeder Person die Festnahme (das Festhalten, bis die Polizei kommt) eines Straftäters. Allerdings sind daran zwei Bedingungen geknüpft:

    Auf frischer Tat... bedeutet, daß der Täter bei der Straftat überrascht werden muß. Wenn das Tafelsilber fehlt, darf man seine Gäste nicht solange festhalten bis das Silber wieder da ist. Auch das Wissen, daß eine Person schon öfter in dieser Richtung straffällig wurde oder verdächtiges Äußeres reichen keinesfalls, um sie festzuhalten.

    ...seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann... bedeutet, daß man nur unbekannte Täter festhalten darf, wenn sich ihre Personalien nicht festnehmen lassen. Ertappt man aber einen diebischen Hausmeister, so ist der ja kein Unbekannter.


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    § 823 BGB: Schadensersatzpflicht
    (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (...)

    Wer andere beschädigt, hat nicht nur Ärger mit dem Strafrecht, sondern auch mit dem Zivilrecht (= er muß zahlen). Noch eine böse Überraschung für die Täter: Gibt es deren mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner, egal ob sie Mitläufer oder Initiatoren der Straftat waren. Das bedeutet, daß sich das Opfer aussuchen darf, von wem es entschädigt wird. Wenn also ein Hausbesitzer und ein Sozialhilfeempfänger eine Politesse ins Krankenhaus schicken, werden Krankenkasse (Heilungskosten), Stadt (Gehaltsfortzahlung) und Politesse (Schmerzensgeld) zuerst den Hausbesitzer pfänden, da beim Sozialhilfeempfänger nichts zu holen ist. Der Hausbesitzer muß dann sehen, wie er den Anteil der Kosten vom Sozialhilfeempfänger bekommt, damit hat aber die Politesse nichts mehr zu tun.


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    Abkürzungen:
    StGB = Strafgesetzbuch
    StPO = Strafprozeßordnung
    BGB = Bürgerliches Gesetzbuch

    Bearbeitung: Ralf Pfeifer, Stand: Aug. 97
    Literaturhinweis: Johannes Wessels, "Strafrecht - Allgemeiner Teil", ISBN 3-8114-5182-0
    Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Gesetze. Irrtümer sind immer möglich!


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    Gruß

    Kersten

  • Zumindest in der Großstadt schert sich kein Schwein um ne Alarmanlage. Und falls sich ein vermeindlicher Dieb doch in die Flucht schlagen lässt, hast du den Schaden am Fahrzeug trotzdem - Vandalismus ist selten abgedeckt.

  • tja, montego, wenn du mit deiner notwehr-theorie durchkommst ... nur ein paar beispiele aus der erinnerung UND aus dem tatsächlichen leben
    hier in berlin wollte einer nen kleinen taschendieb aufhalten. ob er durchgekommen ist weiß ich nicht. aber das messer hatte er schneller im bauch als er kucken konnte. der dieb ... auf und davon.

    4 junge männer wollen einen jungen mann zur rede stellen, der autoscheiben einschlug, der zog jedoch ein messer. ergebnis: einer tod, einer schwer verletzt ...

    jemand wollte einen randalierer stoppen ... erschossen.

    könnten wir alleine für den berliner raum noch ne weile fortsetzen ... also vorsicht mit so heldentaten.

    Gruß Dirk
    __________
    Alfas haben nicht nur ein Herz, sie haben auch eine Seele !devill!

  • @Kersten:

    ...womit mein Fall ja locker gedeckt wäre. :-]


    timovic:

    Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!
    Was schreibt Markus? Daß bei ihm die erste Alarmstufe bereits anschlägt, wenn einer die Scheibe anfaßt. Also noch nix caputo.
    Und im konkreten Fall schreibt unser Geschädigter, daß der Wagen 3m vom Fenster des Vermieters steht...der sicherlich mal einen Blick riskiert hätte.

    M.

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