Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Verbrauchern bei
Internet-Auktionen den Rücken gestärkt. Nach einem am Mittwoch
verkündeten Urteil haben Kunden bei Versteigerungen des
Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht und können ersteigerte
Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von
einem gewerblichen Anbieter stammen. Geschäfte zwischen
gelegentlichen eBay-Nutzern sind davon nicht betroffen.
Ein Kauf bei einem Unternehmer über das Internet sei - wie bei
einer telefonischen Bestellung - ein «Fernabsatzvertrag», der
innerhalb einer bestimmten Frist rückgängig gemacht werden könne.
Sinn der Regelung sei der Schutz des Verbrauchers, der auch bei eBay-
Auktionen den ersteigerten Artikel erstmals nach Zusendung zu Gesicht
bekomme, sagte Katharina Deppert, Vorsitzende des VIII. Zivilsenats,
bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. (Aktenzeichen: VIII ZR 375/03
vom 3. November 2004)
In dem verhandelten Fall hatte ein Verbraucher über eBay von einem
Schmuckhändler ein Diamantarmband mit 15 Karat Gold ersteigert, aber
die Bezahlung verweigert, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach.
Der BGH stellte nun klar, dass eBay-Auktionen keine «echten
Versteigerungen» im juristischen Sinn sind - in diesem Fall wäre ein
Widerruf auf Grund einer Ausnahmevorschrift ausgeschlossen gewesen.
Denn bei eBay komme der Vertrag nicht durch den Zuschlag des
Versteigerers zu Stande, sondern - wie beim ganz normalen Kauf -
durch Angebot und Annahme. Deshalb greife die Ausnahmeregelung für
Versteigerungen hier nicht.
Folge des Urteils ist ein mindestens 14-tägiges Recht zum
Widerruf, der auch bei einwandfreien Artikeln eingelegt werden kann.
Die Frist verlängerst sich auf einen Monat, wenn der Verkäufer seinen
Kunden erst nach Abschluss des Vertrags über seine Rechte belehrt.
Unterbleibt eine detaillierte schriftliche Belehrung über das
Widerrufsrecht ganz, läuft die Frist für die Rückgabe sechs Monate.
Das Urteil stieß bei eBay auf Zustimmung. Damit werde eine
Rechtsunsicherheit beendet, teilte das Unternehmen mit. Das Urteil
werde keinen nachhaltigen Einfluss auf die Geschäftsentwicklung
haben, zumal bei gewerblichen Anbietern schon jetzt häufig
Widerrufsrechte bestünden. Ähnlich sieht dies der BGH: «Wir denken,
dass Internet-Auktionen dadurch nicht wesentlich behindert werden»,
sagte die Senatsvorsitzende Deppert.
Nicht abschließend geklärt ist nach dem Urteil, wer - über die
professionellen Händler hinaus - ein Widerrufsrecht gegen sich gelten
lassen muss. Die Gerichte der unteren Instanzen betrachten eBay-
Verkäufer teilweise auch dann als «Unternehmer», wenn sie über einen
längeren Zeitraum sehr viele Artikel via Internet versteigern.
(Internet: Bundesgerichtshof: http://www.bundesgerichtshof.de)
dpa wj yyswb tl
031132 Nov 04