Immer mal wieder beschwert sich einer von Euch, er sei beim Steigern beschissen worden. Jetzt gibt es Hoffnung:
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BGH prüft Möglichkeit zum Widerruf bei eBay-Auktionen
Unzufriedene eBay-Käufer können möglicherweise nachträglich die ersteigerten Artikel wieder loswerden und die Bezahlung verweigern. Der Bundesgerichtshof prüft derzeit, ob das Widerrufsrecht bei «Fernabsatzverträgen» auch für Versteigerungen des Internetauktionshauses gilt. Sein Urteil wird er der Nachrichtenagentur dpa zufolge am 03.11.2004 verkünden.
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Sachverhalt
In dem dem BGH vorgelegten Fall hatte ein Verbraucher bei eBay ein von einem Schmuckhändler angebotenes Diamantarmband ersteigert, aber die Bezahlung verweigert, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach. Er pocht nun auf sein Widerrufsrecht. Darüber gibt es Streit, weil bei Versteigerungen eigentlich ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.
Klägeranwalt: eBay-Verfahren keine echte Versteigerung
In der mündlichen Verhandlung, die am 29.09.2004 stattfand, argumentierte der Kläger-Anwalt Götz Jordan jedoch, das eBay-Verfahren sei keine echte Versteigerung, bei der der Vertrag erst mit dem Zuschlag des Auktionators zu Stande kommt, sondern ein Geschäft, bei dem automatisch der Meistbietende zum Zuge kommt. Außerdem eröffne die Internetauktion Missbrauchsmöglichkeiten, die einen wirksamen Verbraucherschutz erforderten, meinte der Anwalt.
BGH hält Widerrufsrecht für möglich
Vieles deutet darauf hin, dass der Kläger vom BGH Recht bekommt. So deutete in der Verhandlung die Senatsvorsitzende Katharina Deppert bereits an, dass Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes dafür sprechen könnten, die zweiwöchige Widerrufsfrist auch beim Internetkauf über eBay anzuwenden. Ferner wies sie darauf hin, dass ähnlich wie bei einer telefonischen Order die Bestellung über eBay «relativ blind» erfolge, so dass der Käufer eventuell eine nachträgliche Möglichkeit haben müsse, sich von dem Geschäft zu lösen.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 30. September 2004 (dpa).
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Na dan wieder ran an die Bouletten.
Reinhard