Hoffnung für geprelle ebayler

  • Immer mal wieder beschwert sich einer von Euch, er sei beim Steigern beschissen worden. Jetzt gibt es Hoffnung:

    [S1] Zitat [/S1]

    BGH prüft Möglichkeit zum Widerruf bei eBay-Auktionen

    Unzufriedene eBay-Käufer können möglicherweise nachträglich die ersteigerten Artikel wieder loswerden und die Bezahlung verweigern. Der Bundesgerichtshof prüft derzeit, ob das Widerrufsrecht bei «Fernabsatzverträgen» auch für Versteigerungen des Internetauktionshauses gilt. Sein Urteil wird er der Nachrichtenagentur dpa zufolge am 03.11.2004 verkünden.


    .

    Sachverhalt

    In dem dem BGH vorgelegten Fall hatte ein Verbraucher bei eBay ein von einem Schmuckhändler angebotenes Diamantarmband ersteigert, aber die Bezahlung verweigert, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach. Er pocht nun auf sein Widerrufsrecht. Darüber gibt es Streit, weil bei Versteigerungen eigentlich ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.

    Klägeranwalt: eBay-Verfahren keine echte Versteigerung

    In der mündlichen Verhandlung, die am 29.09.2004 stattfand, argumentierte der Kläger-Anwalt Götz Jordan jedoch, das eBay-Verfahren sei keine echte Versteigerung, bei der der Vertrag erst mit dem Zuschlag des Auktionators zu Stande kommt, sondern ein Geschäft, bei dem automatisch der Meistbietende zum Zuge kommt. Außerdem eröffne die Internetauktion Missbrauchsmöglichkeiten, die einen wirksamen Verbraucherschutz erforderten, meinte der Anwalt.

    BGH hält Widerrufsrecht für möglich

    Vieles deutet darauf hin, dass der Kläger vom BGH Recht bekommt. So deutete in der Verhandlung die Senatsvorsitzende Katharina Deppert bereits an, dass Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes dafür sprechen könnten, die zweiwöchige Widerrufsfrist auch beim Internetkauf über eBay anzuwenden. Ferner wies sie darauf hin, dass ähnlich wie bei einer telefonischen Order die Bestellung über eBay «relativ blind» erfolge, so dass der Käufer eventuell eine nachträgliche Möglichkeit haben müsse, sich von dem Geschäft zu lösen.

    beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 30. September 2004 (dpa).

    [S1]/Zitat[/S1]

    Na dan wieder ran an die Bouletten.

    Reinhard

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    Cuiusvis hominis est errare, nullius nisi insipientis in errore perseverare.

  • PS: Noch eine kleiner Literatur Hinweis für den Einstieg in die Problematik:


    Aufsatz
    Autor : Wiebe
    Vertragsschluss bei Online-Auktionen
    [color=#008080]MMR 2000, 323[/color]

    Reinhard

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    Cuiusvis hominis est errare, nullius nisi insipientis in errore perseverare.

  • Zitat von Reinhard

    Immer mal wieder beschwert sich einer von Euch, er sei beim Steigern beschissen worden. Jetzt gibt es Hoffnung:
    BGH prüft Möglichkeit zum Widerruf bei eBay-Auktionen


    Ich halte das für den völlig falschen Weg. Es war auch nach der bisherigen Rechtslage problemlos (im juristischen Sinne, tasächlich sieht das bisweilen anders aus...) möglich, wenn man "geprellt" wurde, also wenn der Artikel nicht der Beschreibung entsprochen hat, den Vertrag zu widerrufen und rückabzuwickeln. Und das hat nichts mit Garantie zu tun. Denn die Beschreibung gilt im Zweifel als Zusicherung hinsichtlich der dort eindeutig getroffenen Aussagen.Wenn also beispielsweise ein "Diamantarmband" mit geschliffenem Glas besetzt ist, kann ich das Geschäft immer rückabwickeln.
    Wenn jetzt aber mit dem Fähnchen des "Verbraucherschutzes" gewinkt wird, um grundsätzlich ein zweiwöchiges Recht zum nicht näher zu begründendenden Widerruf einzuräumen, wird mir schon jetzt schlecht: Der "deutsche Verbraucher" im Sinne der Verbraucherschützer ist nämlich ein rechter Idiot, unmündig und unfähig seinen eigenen Kopf zu gebrauchen (Bsp.: Produktkennzeichnung: Die darf nicht zu detailliert sein, das könnte den Verbraucher ja verwirren - seufz...). Wenn das also Schule macht, was sich hier andeutet, dann wird man bei ebay in Zukunft einen Haufen Ärger mit Leuten haben, die ihre Finger an der Tastatur nicht ruhig halten können und das später bereuen.
    Grüße,
    Cutrofiano

  • C. Ich widerspreche. Der mündige Käufer ist Illusion. Wird er von der Anbieterseite apostrophiert, geht es zumeist darum, Beschiss zu verdecken.


    Amerikanische Verhältnisse haben wir im Verbraucherschutz nicht. Dort wird in der Tat übertrieben (z.B. muss ausdrücklich davor gewarnt werden, dass der Rücksüiegelt verkleinert, darf ein schaltgetriebenes Autos nur bei getretener Kupplung startfähig sein pp). Gegen ein 2 wöchiges Widerrufsrecht in den Fällen, in denen man die Ware nur virtuell sieht, als übertrieben zu bezeichnen, ist seinerseits übertrieben.

    Reinhard

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    Cuiusvis hominis est errare, nullius nisi insipientis in errore perseverare.

  • Zitat von Reinhard

    Gegen ein 2 wöchiges Widerrufsrecht in den Fällen, in denen man die Ware nur virtuell sieht, als übertrieben zu bezeichnen, ist seinerseits übertrieben.

    recht ! man z.bsp. auf einem foto einen schrank sieht der hochgepriesen wird --> "ersteigert" selbigen und nach lieferung stellt man fest das die gesamte rückseite oder seitenwand zerfault oder gesplittert etc. ist.

    in der anzeige stand jedoch "mit mängeln" 8) --> ergo man ist der depp. ich denke das die rechtsprechung auf solche fälle zielen möchte.

    im besonderen ist eh jeder fall "ein ding für sich" und muss dann auch einzeln bewertet werden. wichtig sollte aber sein das man wenigstens eine chance hat sich gegen allzu heftige betrügereien wehren zu können.

    es gibt viele dinge die im ebay angeboten werden wo man als "normalo" merkt hier denkt sich jemand -> irgendein depp wird schon bieten und dann bin ich es los und hab noch was verdient dabei.

    wer sich betrügen lässt ist selber schuld - auch recht.

    ich will niemanden angreifen aber es gibt in unserer gesellschaft auch menschen die "geistig etwas länger brauchen" ( mal nett ausgedrückt ). und selbige kann man einfach ned so ausnehmen. da hörts für mich auf.

    --> deshalb - ich würde es begrüssen wenn in der rechtsprechung hier mal etwas getan wird.


    cya

    dd
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    alles was du hast - hat irgendwann dich !

  • Zitat von armada

    recht ! man z.bsp. auf einem foto einen schrank sieht der hochgepriesen wird --> "ersteigert" selbigen und nach lieferung stellt man fest das die gesamte rückseite oder seitenwand zerfault oder gesplittert etc. ist.
    in der anzeige stand jedoch "mit mängeln" 8) --> ergo man ist der depp.


    Da steht also "mit Mängeln". Dann gibt es zwei Möglichkeiten:
    1. Du fragst genau nach, bevor du zuschlägst, lässt dir im Idealfall noch ein paar Bilder schicken. Trotzdem wird dir die "verfaulte Rückwand" verschwiegen / nicht gezeigt. Das ist dann arglistige Täuschung, du hast auch nach derzeit geltendem Recht die Möglichkeit rückabzuwickeln.
    2. Du fragst nicht nach: Dann bist du selbst schuld und solltest die Finger von ebay lassen.
    Die beiden Versionen unterscheiden den mündigen vom unmündigen Verbraucher.
    Ich bleibe dabei: Ein grundsätzliches zweiwöchiges Widerrufsrecht hat bei ebay nichts zu suchen.

    Man kann mit Überregelementierung alles kaputt machen. Bsp.: Das neue Gewährleistungsrecht: Schrottplätze sind heute eine absolute Rarität oder sie haben Preise wie in der Apotheke; günstige Gebrauchtwagen wandern gleich in die Presse oder gehen nur noch an gewerbliche Aufkäufer und verschwinden im Ausland. Super, danke an die Verbraucherschützer...

    Ich persönlich habe mit ebay nur gute Erfahrung gemacht und die anderen ebayer mit mir auch. Ich wage zu behaupten:
    Gäbe es ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, wären viele Sachen gar nicht erst angeboten werden, über die ich mich sehr gefreut habe, dass sie angeboten wurden.
    Ich selbst gebe bei technischen Dingen immer eine Woche Garantie - und habe noch nie was zurückgeschickt bekommen. Neulich habe ich für meiner Mutter Golf einen Schiebedachmotor ersteigert, angeboten von Privat unter Gewährleistungsausschluss aber laut Beschreibung "100% OK". Als ich den eingebaut habe, erwies er sich als absolut altersschwach. Kurze mail an den Verkäufer, hinweis auf "100% OK": Motor zurück - Geld zurück. Ehrlich, ich pfeife auf die "Unterstützung" des BGH. Ich wette, von den Richtern, die dort über den Fall entscheiden, hat noch nie jemand was bei ebay gekauft oder verkauft...
    Grüße,
    Cutrofiano

  • Zitat von Cutrofiano

    Ehrlich, ich pfeife auf die "Unterstützung" des BGH. Ich wette, von den Richtern, die dort über den Fall entscheiden, hat noch nie jemand was bei ebay gekauft oder verkauft.

    natürlich ... !blabla! !blabla! !blabla!

    dd
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    alles was du hast - hat irgendwann dich !

  • Hi,

    es kann aber nicht sein, das Händler über EBAY verkaufen und keine Gewährleistung
    geben wollen, die sie ansonsten auf alle Fälle geben müssten. Meiner Ansicht nach haben bei EBAY die Händler nichts zu suchen, aber wenn ich mir das so ansehe werden das immer mehr .

    Gruß

  • Zitat von alfa_msp

    Hi,

    Meiner Ansicht nach haben bei EBAY die Händler nichts zu suchen, aber wenn ich mir das so ansehe werden das immer mehr .

    Leider wahr. Deswegen halte ich auch den Ansatz des BGH für richtig.

    R.

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    Cuiusvis hominis est errare, nullius nisi insipientis in errore perseverare.

  • Da der Fernabsatzparagraph (§ 312b BGB) eh nur für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher angewandt werden kann, bin ich stark dafür, diesen auch für ebay - Verkäufe anzuwenden.

  • Zitat von Gordovan

    Da der Fernabsatzparagraph (§ 312b BGB) eh nur für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher angewandt werden kann, bin ich stark dafür, diesen auch für ebay - Verkäufe anzuwenden.


    Gutes Argument.
    Das Problem ist nur, dass mittlerweile schon als gewerblich gilt, wer 20 Verkäufe (bitte auf die genaue Zahl nicht festlegen) bei ebay getätigt hat...
    Das wurde im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal "Gewerblichkeit" bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen (Stichwort Edelmarken) unlängst festgestellt.
    Grüße,
    Cutrofiano

  • Hi,

    an der Anzahl der verkauften Waren wird/kann man das nicht festmachen, gewerblich handelt doch derjenige der Produkte kauft und dann mit Gewinn verkaufen will. Wer dagegen Sachen verkauft, die er nach einem Jahr oder mehr der Verwendung nicht mehr braucht wird wohl kaum gewerblich handeln.

    Gruß

  • Zitat von alfa_msp

    Wer dagegen Sachen verkauft, die er nach einem Jahr oder mehr der Verwendung nicht mehr braucht wird wohl kaum gewerblich handeln.


    Gewerblich heißt nur, sich eine Einnahmequelle von einer "gewissen Regelmäßigkeit" zu schaffen. Ob man dabei eigene Sache weiterverkauft oder an- und verkauft spielt an sich keine Rolle. Natürlich wird im Normalfall keiner die Mutter, die ihre Babykleidungslogistik mit ebay auflockert, deshalb als Gewerbetreibende qualifizieren. Aber wehe jemand klagt und es kommt auf die Anwendbarkeit von verbraucherschützenden Normen an, da sehen dann auf einmal alle rot, inklusive BGH...
    Grüße,
    Cutrofiano

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