Hilfe bei Werkstattproblemen in den Medien

  • Diesen Beitrag fand ich beim berufsbedingten Surfen. Etwas kompliziert, weil für Juristen geschrieben, indes - wie ich meine - für Autofahrer von gewissem Interesse:



    "BVerfG zur Rechtsberatung durch Ratgeber in den Medien



    Die von «Bild Auto» publizierte Seite mit der Überschrift «Auto Bild hilft», auf der die Leser aufgefordert werden, Probleme mit Werkstätten oder Kraftfahrzeugherstellern zu schildern, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Dagegen sahen die Karlsruher Richter in der von SAT.1 im Jahr 1997 ausgestrahlten Sendung «Wir kämpfen für Ihr gutes Recht» keinen diesbezüglichen Verstoß (Beschlüsse vom 11.03.2004, Az.: 1 BvR 517/99 und 1 BvR 313/99, NJW 2004, 1855).



    Sachverhalt

    In der beanstandeten Zeitungsserie wurden die Leser aufgefordert, sich bei Ärger mit der Werkstatt an die Redaktion zu wenden. Die Zeitschrift führte Beispiele an, in denen Aktivitäten der Redaktion zu Zahlungen aus Kulanz geführt hatten. Auch in der von SAT.1 produzierten Sendung «Wir kämpfen für Ihr gutes Recht» wurde über Fälle berichtet, in denen sich Verbraucher durch Unternehmen oder Behörden ungerecht behandelt fühlten. Neben der Berichterstattung hatte die Redaktion über ihren Reporter «Attila» gemeinsam mit den Zuschauern die Vertragspartner der betroffenen Verbraucher aufgesucht, um sie durch ein Gespräch vor laufender Kamera von der Berechtigung des Anliegens zu überzeugen und Abhilfe zu erreichen. In beiden Fällen sahen die klagenden Anwälte einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz und klagten in den Vorinstanzen erfolgreich auf Unterlassung.

    BVerfG nimmt Springer-Beschwerde nicht an

    Die erste Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat in der Springer Publikation einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz angenommen. Zwar berühre die Verpflichtung zur Unterlassung der Berichte über Erfahrungen in der Zeitschrift den Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; dieses Grundrecht werde aber durch die allgemeinen Gesetze beschränkt. Zu diesen gehöre das Rechtsberatungsgesetz, so die Verfassungsrichter (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1190).

    Ankündigung zur Rechtsberatungshilfe ist Rechtsbesorgung

    Nach Ansicht der Karlsruher Richter hatten die Vorinstanzen zu Recht die Ankündigung der Zeitschrift dahingehend gedeutet, sie sei auf Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ausgerichtet. Denn ein nicht unerheblicher Teil der Leser habe die Ankündigung dahingehend verstehen können, die Beschwerdeführerin werde sich zugunsten der Hilfe Suchenden mit der Frage befassen, ob sie rechtlich begründete Ansprüche haben, und ihnen bei der Durchsetzung solcher Ansprüche behilflich sein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen durfte der Verlag allerdings die Leser über Fälle informieren, in denen die Zeitschrift bereits geholfen hat. Hier haben die Verfassungsrichter klar gestellt, dass ein Verbot nicht allein darauf gestützt werden könne, dass die Informationen aus einem Ereignis stammen, das unter Verletzung der Rechtsordnung zustande gekommen sei (vgl. auch BVerfG, NJW 1984, 1741).

    BVerfG gibt SAT.1-Beschwerde statt

    SAT.1 hatte indes mit der Verfassungsbeschwerde Erfolg. Die Vorinstanzen hatten nach Ansicht des BVerfG nicht hinreichend die Rundfunkfreiheit berücksichtigt. So sei nicht geprüft worden, ob die Art der Betätigung des Rundfunks die vom Rechtsberatungsgesetz erfassten Schutzgüter überhaupt gefährden konnte. Auch sei von den Vorinstanzen im Zuge einer Abwägung mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit nicht geklärt worden, ob die Handlung deshalb nicht vom Rechtsberatungsgesetz erfasst werde, weil die Berichterstattung nur die von den Medien ausgehende Wirkung nutze, um Forderungen auf Grund des öffentlichen Drucks durchzusetzen, ohne dass der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich gelegen habe.

    Gericht muss publizistischen Verwendungszweck berücksichtigen

    Sollte sich herausstellen, dass der Sendeinhalt und insbesondere das dort berichtete Vorgehen des Reporters Attila nicht als Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes anzusehen war, dann erscheine auch die Aufforderung an die Zuschauer in einem anderen Licht, befand die Kammer. Es könne sich dann ergeben, dass die unmittelbar in eine solche Sendung einbezogene Aufforderung, sich bei Ärger an die Redaktion zu wenden, nicht auf eine Rechtsbesorgung im rechtstechnischen Sinne gerichtet war. Jedenfalls müsse die Aufforderung an die Zuschauer im Rahmen des publizistischen Verwendungszwecks bewertet werden. Dieser Gesichtspunkt sei von der Vorinstanz bei der rechtlichen Beurteilung jedoch ausgeblendet worden und müsse nochmals geprüft werden, so die Verfassungsrichter abschließend."

    Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 10. August 2004

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    Cuiusvis hominis est errare, nullius nisi insipientis in errore perseverare.

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