Diese Information über ein offenbar nie enden wollendes Ärgernis möchte ich den Forums-Mitgliedern nicht vorenthalten:
Frankfurter Rundschau warnt vor unzulässigen Bankgebühren
Die Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Gebühren für Überweisungen, die aufgrund eines leeren Kontos nicht ausgeführt werden konnten, hat diese so genannten Rücklastschriften aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Banken verschwinden lassen. Wie die Frankfurter Rundschau in ihrer online-Ausgabe vom 26.07.2004 berichtet, tauchen sie statt dessen jedoch als interne Dienstanweisung wieder auf, aufgrund derer weiterhin vom Konto des Kunden abgebucht wird.
Gebühren werden weiterhin berechnet
Auch mit Hilfe von Wortneuschöpfungen behalten laut dem Zeitungsbericht manche Geldinstitute ihre bisherige teure Praxis bei. Statt eines Entgelts fordern sie nun Schadensersatz. In anderen Fällen lassen Banken sich dafür bezahlen, dass sie ihre Kunden über die Nichtausführung von Zahlungen benachrichtigen. Dazu sind sie aber ohnehin gesetzlich verpflichtet, heißt es in dem Artikel. Wenn ein Institut - eventuell täusche es sogar Kulanz vor - Gebühren zurücküberweise, dann sei es tatsächlich nur der Rechtsprechung gefolgt.
Übersicht zu Gebühren
Kreditinstitute sind verpflichtet, Ein- und Auszahlungen am Schalter kostenlos abzuwickeln, wenn der Kunde ein Konto mit Einzelpreisabrechnung besitzt. Mindestens fünf Buchungen pro Monat müssen ebenfalls kostenlos sein und erst von der sechsten an dürfen Banken kassieren. Verbraucher, die einen Pauschalpreis für die Kontoführung bezahlen, können nicht zusätzlich zur Kasse gebeten werden. Dagegen können Banken für das Zusenden von Kontoauszügen Gebühren verlangen, weil dies eine Extraleistung ist. Nicht zulässig ist die Erhebung von Gebühren für gepfändete Konten.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 6. August 2004.
Reinhard