• Zitat von Andreas147

    Was will der am Feiertag um 20.18 in der Berufsschule?


    Berufsbegleitenden Schulen am Abend oder an Wochenenden, auch Abendschule genannt, fallen ebenfalls unter die Rubrik "Berufsschule", sofern man da einen Beruf erlernt und nicht die Matura nachmacht. ;)

  • Zitat von M3000

    Den Armen erwartet nun wirklich eine saftige Strafe!


    Ganz abgesehen davon darf er zum Onkel Doktor und zum Trotteltest. Den Führerschein muss er dann auch wieder neu machen... nach ein paar Monaten.

    Lupo

  • Hallo!

    Weiß nicht wie ihr auf soetwas kommt - paar Monate keinen Führerschein oder gleich 24 Monate?! !rolleyes2

    Soviel ich weiß hat man bei einer Geschwindigkeit von über 50km/h über dem Limit beim ersten Mal 2 Wochen keinen Schein?! Beim zweiten Mal dann 4 Wochen.

    cheggi:

    super Argument, aber auch mit einem 70 PS Golf kann man viel zu schnell unterwegs sein!

    mfg!

  • Zitat von M3000

    Der muß zum Psychologen?


    Ich hab mich da jetzt ein bisserl schlau gemacht. Hätte er keinen Probeführerschein, würde ihm (beim ersten Verstoß) der Lappen 2 Wochen abgenommen + eine Geldstrafe von bis zu € 220,-. Eigentlich eh günstig, mach das mal in Italien oder gar in der Schweiz und lass dich erwischen...

    Da er auf Probe ist, bekommt er zusätzlich eine Nachschulung aufgebrummt (~€ 530,- tut schon mehr weh). Die Probezeit verlängert sich zusätzlich um ein Jahr.

    Weiters scheint nichts zu passieren, also alles halb so schlimm. Zum Psychologen muss man erst beim 3. Verstoß oder ab 1,6 Promille. Da hab ich offensichtlich was falsches im Kopf gehabt.

    Lupo

  • @falschatmer

    Bist Du sicher, daß die Strafe nur bis zu 220,- betragen kann?

    Ich hab mal irgendwo gelesen 218 EUR - 2200 EUR?

    220 EUR für 205 km/h erscheint mir sehr günstig für österreichische Verhältnisse!

    mfg, Rainer.

  • Auszug von der ÖAMTC Seite:

    Zitat von ÖAMTC

    Geschw. Überschr. über 50 km/h, Freilandstraße, Autobahn
    Neben einer Verwaltungsstrafe im ordentlichen Verfahren (hier wird meist durch Straferkenntnis in Höhe von ca 75 bis 220 Euro vorgegangen) bestehen gem § 7 Abs 3 Z 3 FSG Sonderbestimmungen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung. Bei den hier genannten Delikten wird bei der ersten Übertretung eine Entziehung von 2 Wochen, bei der ersten Wiederholung von 6 Wochen und bei weiteren gleichartigen Übertretungen von mindestens 3 Monaten ausgesprochen.

  • Zitat von falschatmer

    Auszug von der ÖAMTC Seite:

    Original geschrieben von ÖAMTC
    Geschw. Überschr. über 50 km/h, Freilandstraße, Autobahn
    Neben einer Verwaltungsstrafe im ordentlichen Verfahren (hier wird meist durch Straferkenntnis in Höhe von ca 75 bis 220 Euro vorgegangen) bestehen gem § 7 Abs 3 Z 3 FSG Sonderbestimmungen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung. Bei den hier genannten Delikten wird bei der ersten Übertretung eine Entziehung von 2 Wochen, bei der ersten Wiederholung von 6 Wochen und bei weiteren gleichartigen Übertretungen von mindestens 3 Monaten ausgesprochen.


    Strafminderung nach dem Motto sie wissen noch nicht was sie tun.

  • Also, soviel ich weiss, gibt es momentan dafür in der Schweiz sogar schon Knast, wenn auch auf Bewährung, aber ab 2005 wird es richtig heftig:

    ab 30 zuviel ausserorts, also ab 110 auf der Landstrasse abzüglich aller toleranzen: Gefängnis bis 3 Jahre, Strafe bis zu 40.000 SFr. und Lappen min. 3 Monate weg.

  • Zitat von M3000

    cheggi:

    super Argument, aber auch mit einem 70 PS Golf kann man viel zu schnell unterwegs sein!

    Aber nicht 205 km/h auf der Landstraße. Die Beschleunigung ist ja wohl schon der entscheidende Faktor für extrem überhöhte Geschwindigkeiten abseits von der Autobahn (dort kann auch ein PS-schwächeres Auto ziemlich schnell werden). Wenn's den Typen zerlegt ist es mir ja eigentlich egal, aber wenn er dann noch andere Verkehrteilnehmer tötet oder verletzt muß ich sagen 8(

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